Nach §§ 62/63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, inspiziert oder gewartet werden, wenn dies das Wohl des Gewässers erfordert. Ausführende Fachbetriebe müssen von einer zugelassenen Überwachungsorganisation – z. B. dem TÜV – überwacht werden.
Ob Produktionshalle, Tanklager oder Chemielager – die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) schreibt den technischen Standard vor.
- WHG-Böden müssen flüssigkeitsdicht, rissüberbrückend, beständig gegen die gelagerten Stoffe und rückhaltefähig sein
- Die Beschichtung bzw. Verfugung muss durch einen nach §§ 62/63 WHG zugelassenen Fachbetrieb ausgeführt werden
Hallerbach GmbH erbringt den Nachweis der fachgerechten Ausführung durch TÜV-Zertifikat und lückenlose Dokumentation.